R 46538/2026 Az.: 112.45; 123.40 / Public-Viewing-Veranstaltungen während der Fußball-Weltmeisterschaft 2026 (23.04.2026)
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Städtetag Baden-Württemberg •
Königstraße 2 • 70173 Stuttgart
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Dezernent
Bearbeiter
E sebastian.ritter@staedtetag-bw.de Az 112.45 - R 46538/2026 • Ri 23.04.2026
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Public-Viewing-Veranstaltungen während der
Fußball-Weltmeisterschaft 2026 Sehr geehrte Damen und Herren, vom 11. Juni bis 19. Juli findet die Fußball-Weltmeisterschaft der Männer 2026 (WM) in den USA, Mexiko und Kanada statt. Insgesamt nehmen im Vergleich zu vergangenen Weltmeisterschaften deutlich mehr, nämlich 48 Mannschaften teil, sodass auch deutlich mehr, nämlich 104 Spiele vorgesehen sind. Die WM gliedert sich in eine Gruppenphase (11. bis 28. Juni), in der täglich Spiele stattfinden, und eine Finalphase (28. bis 19. Juli), in der vereinzelt spielfreie Tage vorgesehen sind. Aufgrund der Zeitverschiebung und den unterschiedlichen Zeitzonen in den gastgebenden Staaten beginnen Spiele während der Gruppenphase um 18:00, 19:00, 20:00, 21:00, 22:00, 22:30, 0:00, 1:00, 1:30, 2:00, 3:00, 3:30, 4:00, 5:00 und 6:00 Uhr mitteleuropäischer Sommerzeit (MESZ). Während der Finalphase beginnen Spiele um 19:00, 21:00, 20:00, 21:00, 22:00, 22:30, 23:00, 0:00, 1:00, 2:00, 3:00, 3:30 und 5:00 Uhr MESZ. In der Gruppenphase finden die Spiele mit Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft um 19:00 und 22:00 Uhr MESZ statt. In der Finalphase kommen für die Spiele mit möglicher Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft wegen der Einbeziehung mehrerer Drittplatzierter aus der Gruppenphase und eines damit einhergehenden recht komplexen Mechanismus unterschiedliche Spielzeiten in Betracht. Schließt die deutsche Nationalmannschaft die Gruppenphase als Gruppenerster bzw. -zweiter ab, findet das Sechzehntelfinale um 22:30 Uhr bzw. 19:00 Uhr MESZ statt. Ein mögliches Achtel- und Viertelfinale mit deutscher Beteiligung würde dann um 22:00 Uhr oder 23:00 Uhr MESZ stattfinden. Schließt die deutsche Nationalmannschaft die Gruppenphase als Gruppendritter mit Qualifikation für das Sechzehntelfinale ab, könnten die Spiele auch mitten in der Nacht stattfinden. Die Halbfinale finden jeweils um 21:00 Uhr, das Spiel um Platz 3 um 23:00 Uhr und das Finale um 21:00 Uhr MESZ statt. Wie bei vergangenen Fußball-Weltmeisterschaften ist davon auszugehen, dass Teile der Bevölkerung Interesse an Public-Viewing in der Außengastronomie und an anderen öffentlichen Orten haben. Die genannten Spielzeiten dürften zum Schutz der Nachtruhe und der Anwohner eine stärkere Reglementierung erforderlich machen. Diese Steuerung kann auf unterschiedlichem Weg erfolgen. Im Einzelnen: Der Bund beabsichtigt, wie bei vergangenen Fußball-Weltmeisterschaften auch in diesem Jahr eine „Verordnung über den Lärmschutz bei öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien über die Fußball-Weltmeisterschaft“ (WM2026LärmSchV) zu erlassen. Die Bundesregierung hat den Entwurf der WM2026LärmSchV Mitte März vorgelegt; er ist als Anlage beigefügt. In dieser Woche haben die zuständigen Ausschüsse des Bundesrats über den Entwurf beraten. Der Entwurf könnte daher in der nächsten regulären Plenarsitzung des Bundesrats am 8. Mai 2026 beschlossen werden. In diesem Fall dürfte die Verordnung etwa Mitte Mai 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Die WM2026LärmSchV enthält Regelungen zum Lärmschutz für öffentliche Public-Viewing-Events, etwa auf Marktplätzen, Festplätzen oder in Biergärten. Die Verordnung regelt, dass bei solchen Public-Viewing-Events die höheren Immissionsgrenzen der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) einzuhalten sind. Für private Veranstaltungen gilt diese Privilegierung nicht. Diese Regelung schafft keinen Automatismus, dass Public-Viewing-Events zulässig sind, da die unteren Verwaltungsbehörden (Landratsämter, Große Kreisstädte und Verwaltungsgemeinschaften nach § 17 LVG, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 ImSchZuVO BW i.V.m. § 5 Abs. 2 Sportanlagenlärmschutzverordnung) Betriebszeiten festlegen können. In der Praxis finden Public-Viewing-Events typischerweise in der Außengastronomie, auf öffentlichen Straßenflächen oder kommunalen Einrichtungen (z.B. Sportplätze) statt. Die Steuerung erfolgt in den meisten Fällen nicht über die Festlegung von Betriebszeiten nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung, sondern über Sperrzeiten nach dem Gaststättenrecht, Auflagen zur Sondernutzung nach dem Straßenrecht oder Vorgaben zur zeitlichen Überlassung der kommunalen Einrichtung. Diese Steuerungsmöglichkeiten sind nicht den unteren Verwaltungsbehörden vorbehalten, sondern können von allen Städten und Gemeinden genutzt werden. Erste Städte haben ihre Sperrzeiten für die Außengastronomie angepasst. Denkbar ist etwa folgende Herangehensweise: • Verlängerung der Sperrzeit auf das jeweilige Spielende, nur bei Spielen mit tatsächlicher Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft (Beschluss der Stadt Heilbronn, vgl. dortige GR-Drucks. 050/2026). • Verlängerung der Sperrzeit bei Spielen, deren Spielzeit durch einstündige Sperrzeitverlängerung (im konkreten Beispiel von 23:00 Uhr auf 24:00 Uhr) vollständig erfasst wird – unabhängig von der tatsächlichen Beteiligung der deutschen Nationalmannschaft (Beschlussvorschlag der Stadt Reutlingen, vgl. dortige GR-Drucks. 26/046/01). In einigen Städten enthält die jeweilige allgemeine städtische Polizeiverordnung (sog. polizeiliche Umweltschutzverordnung) eine gesonderte Regelung zum Schutz der Nachtruhe, indem auf öffentlichen Straßen die Benutzung von Fernsehgeräten und Lautsprechern untersagt wird. Wenn Public-Viewing auf konzessionierten Gastronomie-Außenflächen stattfindet, kann in diesen Fällen eine gesonderte Ausnahme erforderlich sein (z.B. zur EM 2024: Allgemeinverfügung der Stadt Konstanz über eine allgemeine Ausnahmegenehmigung für die Übertragung der EM 2024 im Freien auf bereits konzessionierten Gastronomie-Außenflächen). Mit freundlichen Grüßen gez. Sebastian Ritter Anlage |
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