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Ehrungen durch den Städtetag Baden-Württemberg

Langjährige Ratsmitglieder und (Ober-)Bürgermeister*innen werden für ihr Engagement vom Städtetag Baden-Württemberg geehrt. Hier finden Städte alle wichtigen Informationen dazu.

Der Städtetag Baden-Württemberg ehrt

  • ehrenamtliche Mitglieder der Gemeinderäte, Ortschaftsräte und Bezirksbeiräte sowie
  • Oberbürgermeister*innen und volksgewählte Bürgermeister*innen

aus Städten und Gemeinden, die Mitglied im Städtetag Baden-Württemberg sind, für deren 20-jährige, 30-jährige, 40-jährige und 50-jährige Tätigkeit in diesen Funktionen.



I. Ehrungen von ehrenamtlichen Ratsmitgliedern (Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat)

  1. Ehrungen für 20-jährige und 30-jährige Ratstätigkeit
    Ehrungen für 20-jährige und 30-jährige Ratstätigkeit erfolgen fortlaufend durch die betreffenden Kommunen im Namen des Städtetags Baden-Württemberg. Die Kommunen stellen hierfür Ehrungsanträge und erhalten daraufhin die Ehrungsur-kunden sowie die Verdienstabzeichen in Silber oder Gold der zu Ehrenden zugesandt. Beide Ehrungsutensilien sollen diesen Personen in einer Gemeinderatssitzung oder einem anderen geeigneten Rahmen durch die Stadt bzw. Gemeinde überreicht werden.

  2. Ehrungen für 40-jährige und 50-jährige Ratstätigkeit
    Für 40-jährige und 50-jährige Ratstätigkeit werden die Mitglieder im Rahmen einer Hauptversammlung des Städtetags geehrt. In diesen regelmäßig alle zwei Jahre stattfindenden Versammlungen werden alle Ratsmitglieder geehrt, die bis zum Ende des Hauptversammlungsjahrs die ehrungsrelevante Amtszeit erreichen. Im Rahmen der nächsten Hauptversammlung im Jahr 2026 werden dementsprechend Ratsmitglieder geehrt, die eine 40- oder 50-jährige Ratstätigkeit bis Ende 2026 erreichen.
    Sollte ein Ratsmitglied eine Tätigkeitszeit von 60 Jahren erreichen, sollte die betreffende Stadt oder Gemeinde hierzu möglichst bald Kontakt mit dem Städtetag aufnehmen.

▶ Übermitteln Sie uns Ehrungsanträge für Ratsmitglieder bitte ausschließlich über dieses Onlineformular: https://www.umfrageonline.com/s/ehrungsantrag_ratsmitglieder

▶ Für jede*n zu Ehrende*n muss ein eigener Ehrungsantrag gestellt werden.


Wichtig: 

Bei allen Ehrungsanträgen kann eine Ehrung trotz Erreichen der erforderlichen Tätigkeitsdauer verwehrt werden, sofern sich die betreffende Person als nicht ehrungswürdig erwiesen hat.

In der Ehrungspraxis der letzten Jahrzehnte war das allerdings die absolute Ausnahme. Nehmen Sie in Zweifelsfällen vor der Antragstellung Kontakt zu uns auf.

  

So werden die ehrungsrelevanten Amtszeiten zur Ehrung von Ratsmitgliedern ermittelt

Berechnung der Tätigkeitsdauer

Bei der Berechnung der Tätigkeitsdauer werden angefangene Amtsjahre auf ganze Amtsjahre aufgerundet, sofern Ratsmitglieder nur deshalb nicht ganze Jahre amtiert haben, weil eine oder mehrere Wahlperioden kraft Gesetzes vorzeitig endeten. Vierjährige Wahlperioden werden als fünfjährige Amtszeiten gerechnet, sofern die Ratsmitglieder während der ganzen Periode amtiert haben.

Tätigkeit in mehr als einer Kommune

Wurde die Tätigkeitszeit eines Ratsmitglieds beendet (Nichtwiederwahl, Verlust der Wählbarkeit) und dann in derselben Kommune oder einer anderen Kommune fortgesetzt, werden bei dieser Person die aus zwei oder mehr Amtsphasen bestehenden Tätigkeitszeiten zusammengerechnet, um die ehrungsrelevante Tätigkeitszeit zu ermitteln.

Gleichzeitige Tätigkeit in mehreren Ratsgremien

Bei Personen, die gleichzeitig in mehreren Ratsgremien (Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat, Bezirksgemeinderat) tätig waren und/oder sind, werden diese Zeitphasen bei der Berechnung der Tätigkeitszeit einfach gerechnet.

Beispiel: 30 Jahre Tätigkeitszeit im Gemeinderat X und zeitgleich 30 Jahre Tätigkeitszeit im Ortschaftsrat Y = Städtetagsehrung für 30 Jahre Tätigkeit im Gemeinderat X und im Ortschaftsrat Y.

Nicht gleichzeitige Tätigkeit in mehreren Ratsgremien

Bei Personen, die nicht gleichzeitig in mehreren Ratsgremien (Gemeinderat, Ortschaftsrat, Bezirksbeirat, Bezirksgemeinderat) tätig waren oder/und sind, werden diese Zeitphasen bei der Berechnung der Tätigkeitszeit addiert.

Beispiel: 25 Jahre Tätigkeitszeit im Gemeinderat X und danach 15 Jahre Tätigkeitszeit im Bezirksbeirat Y = Städtetagsehrung für 40 Jahre Tätigkeit im Gemeinderat X und im Bezirksbeirat Y.

Berechnung der Zeiten vor 1984

Erst mit den Wahlen am 28. Oktober 1984 startete der heutige fünfjährige Wahlturnus. In den Jahrzehnten davor dauerten die Wahlperioden unterschiedlich lang.

Die dreieinhalbjährige Wahl­periode bis zum 20. April 1975 wird als vierjährige Amtszeit und die vierjährige Wahlperiode von 1980 bis 1984 wird als fünfjährige Amtszeit gerechnet.


2025 haben folgende Ratsmitglieder die ehrungsrelevante Amtszeit erreicht:  

60 Jahre

Nachgerückte Ratsmitglieder, die am 07.11.1965 erstmals gewählt wurden und seither ununterbrochen amtieren. Bei ihnen wird die dreieinhalbjährige Wahlperiode bis zur nächsten Wahl am 20.04.1975 als vierjährige Amtszeit und die vierjährige Wahlperiode von 1980 bis 1984 als fünfjährige Amtszeit gerechnet.

50 Jahre

Nachgerückte Ratsmitglieder, die am 20.04.1975 erstmals gewählt wurden und seither ununterbrochen amtieren. Bei ihnen wird die vierjährige Wahlperiode von 1980 bis 1984 als fünfjährige Amtszeit gerechnet.

40 Jahre

Nachgerückte Ratsmitglieder, die seit 1985 ununterbrochen amtieren.

30 Jahre

Nachgerückte Ratsmitglieder, die seit 1995 ununterbrochen amtieren.

20 Jahre

Nachgerückte Ratsmitglieder, die seit 2005 ununterbrochen amtieren.

   


II. Ehrungen von Oberbürgermeister*innen und vom Volk gewählten Bürgermeister*innen

Verdiente Oberbürgermeister*innen und volksgewählte Bürgermeister*innen aus dem Verbandsbereich werden im Rahmen der nächsten Städtetagshauptversammlung

wie folgt geehrt:

  1. Für 20-jährige Tätigkeit als Stadt- oder/und Gemeindeoberhaupt mit der Verdienstmedaille des Städtetags Baden-Württemberg in Silber und einer Ehrungsurkunde.
  2. Für 30-jährige Tätigkeit als Stadt- oder/und Gemeindeoberhaupt mit der Verdienstmedaille des Städtetags Baden-Württemberg in Gold und einer Ehrungs­urkunde.
  3. Für 40-jährige Tätigkeit als Stadt- oder/und Gemeindeoberhaupt mit der Verdienstmedaille des Städtetages Baden-Württemberg in Gold mit Lorbeerkranz und einer Ehrungsurkunde.

Die Verdienstmedaillen für diese Ehrungen werden am Bande verliehen. Sie enthalten das Logo des Städtetages Baden-Württemberg sowie die Schriftzüge „Städtetag Baden-Württemberg“ und „In Würdigung der herausragenden kommunalen Verdienste“. In jede Verdienstmedaille werden ferner individuell der Name der geehrten Person und ihrer Heimatstadt sowie das Datum der Verleihung eingeprägt.

Bei der Antragstellung bitte beachten:

Personen, die geehrt werden können

Geehrt werden grundsätzlich nur Personen, die das Oberbürgermeister- oder Bürgermeisteramt ausüben.

Nachträgliche Ehrungen sind aus besonderem Grund möglich.

Berechnung der Amtsdauer

Bei der Berechnung der Amtsdauer werden angefangene Amtsjahre auf ganze Amtsjahre aufgerundet, sofern Stadt- bzw. Gemeindeoberhäupter nur deshalb nicht ganze Jahre amtiert haben, weil Wahlperioden kraft Gesetzes vorzeitig endeten.

Überlappende Amtszeiten

Überlappende Amtszeiten werden nicht zusammengezählt. Ausschlaggebend ist vielmehr, wie lange eine Person mindestens in einer Funktion als Stadt- bzw. Gemeindeoberhaupt tätig war.

Amtszeiten in anderen Städten und Gemeinden

Amtszeiten als Oberbürgermeister*in oder Bürgermeister*in anderer Städte und Gemeinden sowie von Gemeinden, die in eine Stadt eingegliedert worden sind, werden bei der Amtszeitberechnung berücksichtigt.

Ehrungswürdigkeit

Es dürfen keine Gründe bekannt sein, die gegen die Ehrungswürdigkeit einer Person sprechen.

Im Zweifelsfall stehen wir Ihnen schon vor der Antragstellung für ein Gespräch zur Verfügung.

Übermittlung der Ehrungsanträge nur online

Ehrungsanträge für Oberbürgermeister*innen und volksgewählte Bürgermeister*innen nehmen wir ausschließlich über ein Onlineformular entgegen: https://www.umfrageonline.com/s/ehrungsantrag_ratsmitglieder