Sehr geehrte Damen und Herren,
als Handlungskonsequenz aus dem Anstieg der Asylbewerberzahlen und einer
uneinheitlichen Rechtsprechung auf Länderebene in Bezug auf die
Unterbringungsmöglichkeiten von Asylbewerbern in den jeweiligen
Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung wurde im Rahmen des sog.
Asylrechtskompromisses des Bundesrates am 19. September 2014 auch ein sog.
Maßnahmengesetz verabschiedet, das die Unterbringung von Asylbewerbern,
insbesondere in Gewerbegebieten erleichtern soll.
Dieser Asylrechtskompromiss wurde vom Vorstand in der Sitzung am 13. Oktober
2014 ausdrücklich begrüßt, verbunden mit der Aufforderung an
das Land, dieses Bundesgesetz zeitnah umzusetzen. Zu Ihrer Information haben
wir in Anlage 1
den entsprechenden Abschnitt des Vorberichtes zur Vorstandssitzung
beigefügt.
Ebenfalls am 13. Oktober 2014 fand der sog. Flüchtlingsgipfel bei Herrn
Ministerpräsident Kretschmann statt. Dort wurde auch im Zusammenhang mit
dem Asylrechtskompromiss über die künftig möglichen
Unterbringungsmöglichkeiten von Asylbewerbern in den verschiedenen
Baugebieten gesprochen. Ministerpräsident Kretschmann sagte zu, man wolle,
sobald der Bundestag dieses Maßnahmengesetz auch verabschiedet habe,
zeitnah von dieser Bundesermächtigung Gebrauch machen, damit vor allem
auch in Gewerbegebieten Unterkünfte für Asylbewerber rechtssicher
zugelassen werden können.
In diesem Zusammenhang möchten wir unter Bezugnahme auf die
Ausführungen unseres Vorberichtes (Anlage 1) nochmals daran erinnern, dass
der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Unterbringung von
Asylbewerbern in Gewerbegebieten (im Gegensatz zu anderen Bundesländern)
ablehnt.
Das Ministerium für Verkehr- und Infrastruktur, das für
Bauplanungsrecht zuständig ist, hat uns mit Schreiben vom 27. Oktober 2014
(Anlage 2)
die Hinweise der Fachkommission der Bauministerkonferenz der Länder vom
2. Oktober 2014 übersandt, die jedoch noch auf der geltenden Rechtslage
(vor dem Asylrechtskompromiss) basieren. In diesen Hinweisen werden die
grundsätzlich zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten in den
einzelnen Baugebieten auf Seite 3 dargestellt, wie dies auch in unserem
Vorbericht (Anlage 1) bereits erfolgt war. Die Bauministerkonferenz weist
ausdrücklich auf die Rechtsproblematik hin, dass es darauf ankommt, ob die
Unterbringung von Asylbewerbern in Wohngebäuden oder Anlagen für
soziale Zwecke erfolgt. Dies wirkt sich auf die rechtliche Zulässigkeit
der Unterkünfte in den jeweiligen Baugebieten aus. Die
Bauministerkonferenz grenzt diese beiden Merkmale wie folgt ab, dass ein sog.
Wohnen nicht vorliege, wenn aufgrund der Zahl der Bewohner, der
Beschränkungen der Lebensführung einschließlich der beengten
räumlichen Verhältnisse von einer nur übergangsweisen
Unterbringung auszugehen ist.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Ausführungen in den Hinweisen
bei Ziff. 2.1.
Auch möchten wir darauf hinweisen, dass auch eine Unterbringung in einem
Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Bau NVO (Sondergebiet für
Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende)
möglich sein kann.
Wichtig ist, dass in jedem Einzelfall die Gebietsverträglichkeit einer
solchen Anlage nach § 15 Bau NVO zu prüfen ist. Dies ist
ständige Rechtsprechung.
Auch die Bauministerkonferenz weist in ihren Hinweisen auf die sehr
uneinheitliche bauplanungsrechtliche Rechtsprechung in den Ländern in
Bezug auf die Zulassung von Asylbewerberunterkünften hin. Wir verweisen
insoweit auf die beigefügte Tabelle, die von der Bauministerkonferenz
erarbeitet wurde.
Ein wichtiger Aspekt des sog. Asylrechtskompromisses war es, wie bereits oben
ausgeführt, diese planungsrechtlichen Unsicherheiten aus der Welt zu
schaffen.
Wir werden daher zeitnah weitere Gespräche mit dem Land zur Umsetzung
dieses Maßnahmengesetzes führen, sobald auch der Bundestag diesem
Gesetz zugestimmt hat.
Über das weitere Verfahren werden wir Sie zeitnah in Kenntnis setzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Mauch
Dezernent
Anlagen
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