Sprungziele
Inhalt

R 24903/2014 Az.: 103.56 / Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen- und Asylbegehrenden (29.10.2014)

Städtetag Baden-Württemberg ° Postfach 10 43 61 ° 70038 Stuttgart
Oberbürgermeister/-innen
Bürgermeister
 
nachrichtlich:
Bauausschuss
Stadtplanungsämter
Baurechtsämter
 
                 
                 
29.10.2014 - Az: 103.56 - R 24903/2014 - M/Al - Bearbeiter: Gerhard Mauch 
Telefon: 0711 22921-22 - E-Mail: gerhard.mauch@staedtetag-bw.de
 
Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Standorten für Unterkünfte von Flüchtlingen- und Asylbegehrenden
Asylbewerberunterkünfte
 
 
Sehr geehrte Damen und Herren,
 
als Handlungskonsequenz aus dem Anstieg der Asylbewerberzahlen und einer uneinheitlichen Rechtsprechung auf Länderebene in Bezug auf die Unterbringungsmöglichkeiten von Asylbewerbern in den jeweiligen Baugebieten nach der Baunutzungsverordnung wurde im Rahmen des sog. Asylrechtskompromisses des Bundesrates am 19. September 2014 auch ein sog. Maßnahmengesetz verabschiedet, das die Unterbringung von Asylbewerbern, insbesondere in Gewerbegebieten erleichtern soll.
Dieser Asylrechtskompromiss wurde vom Vorstand in der Sitzung am 13. Oktober 2014 ausdrücklich begrüßt, verbunden mit der Aufforderung an das Land, dieses Bundesgesetz zeitnah umzusetzen. Zu Ihrer Information haben wir in Anlage 1 den entsprechenden Abschnitt des Vorberichtes zur Vorstandssitzung beigefügt.
 
Ebenfalls am 13. Oktober 2014 fand der sog. Flüchtlingsgipfel bei Herrn Ministerpräsident Kretschmann statt. Dort wurde auch im Zusammenhang mit dem Asylrechtskompromiss über die künftig möglichen Unterbringungsmöglichkeiten von Asylbewerbern in den verschiedenen Baugebieten gesprochen. Ministerpräsident Kretschmann sagte zu, man wolle, sobald der Bundestag dieses Maßnahmengesetz auch verabschiedet habe, zeitnah von dieser Bundesermächtigung Gebrauch machen, damit vor allem auch in Gewerbegebieten Unterkünfte für Asylbewerber rechtssicher zugelassen werden können.
In diesem Zusammenhang möchten wir unter Bezugnahme auf die Ausführungen unseres Vorberichtes (Anlage 1) nochmals daran erinnern, dass der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eine Unterbringung von Asylbewerbern in Gewerbegebieten (im Gegensatz zu anderen Bundesländern) ablehnt.
 
Das Ministerium für Verkehr- und Infrastruktur, das für Bauplanungsrecht zuständig ist, hat uns mit Schreiben vom 27. Oktober 2014 (Anlage 2) die Hinweise der Fachkommission der Bauministerkonferenz der Länder vom
2. Oktober 2014 übersandt, die jedoch noch auf der geltenden Rechtslage (vor dem Asylrechtskompromiss) basieren. In diesen Hinweisen werden die grundsätzlich zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten in den einzelnen Baugebieten auf Seite 3 dargestellt, wie dies auch in unserem Vorbericht (Anlage 1) bereits erfolgt war. Die Bauministerkonferenz weist ausdrücklich auf die Rechtsproblematik hin, dass es darauf ankommt, ob die Unterbringung von Asylbewerbern in Wohngebäuden oder Anlagen für soziale Zwecke erfolgt. Dies wirkt sich auf die rechtliche Zulässigkeit der Unterkünfte in den jeweiligen Baugebieten aus. Die Bauministerkonferenz grenzt diese beiden Merkmale wie folgt ab, dass ein sog. „Wohnen“ nicht vorliege, wenn aufgrund der Zahl der Bewohner, der Beschränkungen der Lebensführung einschließlich der beengten räumlichen Verhältnisse von einer nur übergangsweisen Unterbringung auszugehen ist.
Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Ausführungen in den Hinweisen bei Ziff. 2.1.
Auch möchten wir darauf hinweisen, dass auch eine Unterbringung in einem Sondergebiet nach § 11 Abs. 2 Bau NVO („Sondergebiet für Unterkünfte für Flüchtlinge und Asylbegehrende“) möglich sein kann.
 
Wichtig ist, dass in jedem Einzelfall die Gebietsverträglichkeit einer solchen Anlage nach § 15 Bau NVO zu prüfen ist. Dies ist ständige Rechtsprechung.
 
Auch die Bauministerkonferenz weist in ihren Hinweisen auf die sehr uneinheitliche bauplanungsrechtliche Rechtsprechung in den Ländern in Bezug auf die Zulassung von Asylbewerberunterkünften hin. Wir verweisen insoweit auf die beigefügte Tabelle, die von der Bauministerkonferenz erarbeitet wurde.
 
Ein wichtiger Aspekt des sog. Asylrechtskompromisses war es, wie bereits oben ausgeführt, diese planungsrechtlichen Unsicherheiten aus der Welt zu schaffen.
 
Wir werden daher zeitnah weitere Gespräche mit dem Land zur Umsetzung dieses Maßnahmengesetzes führen, sobald auch der Bundestag diesem Gesetz zugestimmt hat.
 
Über das weitere Verfahren werden wir Sie zeitnah in Kenntnis setzen.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
 
Gerhard Mauch
Dezernent
 
Anlagen

 
 
 

Dokumente: