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Weihnachtsmärkte werden in diesem Jahr möglich sein

Geschäftsführendes Städtetag-Vorstandsmitglied Gudrun Heute-Bluhm: „Wir begrüßen die frühzeitige Planungssicherheit“

Weihnachtsmärkte werden – im Rahmen der bestehenden Regelungen und unter Einhaltung der Hygienevorgaben – in diesem Winter möglich sein. Darauf haben sich das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration. die Kommunalen Landesverbänden und Vertreter der Schaustellerbranche geeinigt.

Danke steigender Impfquote sei wieder ein Stück Normalität möglich, so der Amtschef des Gesundheitsministeriums, Dr. Uwe Lahl.

Angesichts der aktuellen vierten Welle der Corona-Pandemie müssten jedoch alle vorsichtig bleiben.

„Deshalb haben wir uns auf klare und umsetzbare Regeln verständigt.“

Gudrun Heute-Bluhm, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetags Baden-Württemberg, begrüßte für den Städtetag die frühzeitige Planungssicherheit: „Die Verständigung mit dem Sozialministerium einerseits und den Schaustellern andererseits gibt Orientierung für die Ausrichter vor Ort. Es ist ein wichtiges Signal für die Innenstädte und eine erfreuliche Aussicht für alle, dass in der Vorweihnachtszeit ein Stück angepasste Normalität möglich ist.“

Im Einzelnen haben sich die Beteiligten auf folgende Eckpunkte geeinigt:

  • Im Rahmen von Weihnachtsmärkten sind der Verkauf von Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr sowie weitere Angebote, die zum Verweilen einladen (z.B. musikalische Darbietungen, Aufbau von Sitzgelegenheiten, Fahrgeschäfte) wie folgt zulässig:
    - Basisstufe: 3G-Pflicht
    - Warnstufe: 3G-Pflicht
    - Alarmstufe: 2G-Pflicht.
  • Die hierbei erforderliche Zugangskontrolle kann auch dadurch vom Veranstalter gewährleistet werden, dass den Besucherinnen und Besucher dieser Angebote nach Kontrolle ihres Impf-, Genesenen- oder Testnachweises ein sichtbarer Nachweis über die Kontrolle zur Verfügung gestellt wird, bspw. ein Bändchen für das Handgelenk oder indem der Einlass ausschließlich für Personen mit 3G- bzw. 2G-Nachweis an bestimmten Punkten eines umzäunten Geländes erfolgt.
  • Dieser Nachweis berechtigt zum Besuch der Unterhaltungs- und sonstiger Verweilangebote sowie von Ständen, die Speisen und Getränke zum sofortigen Verzehr anbieten und muss vom jeweiligen Anbieter vor Inanspruchnahme des Angebotes kontrolliert werden.
  • Auch in den Hygienekonzepten sind Angaben zur Ausgestaltung dieser Zugangsregelung vom Veranstalter aufzunehmen.
  • Für den Besuch der Warenverkaufsstände ist ein 3G-Nachweis nicht erforderlich.
  • Dies gilt auch für den Verkauf von Lebensmitteln, die grundsätzlich nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind (in der Regel abgepackte Lebensmittel).
  • Bei gemischtem Verkauf von Speisen, Getränken und sonstigen Waren gilt die 3G-Nachweispflicht für das gesamte Angebot.
  • Im Übrigen gilt – da der Abstand auf Weihnachtmärkten nicht zuverlässig eingehalten werden kann – generell die Maskenpflicht.