Städtetagsposition zur Einführung der Gemeinschaftsschule
Stuttgart.
Der Städtetag Baden-Württemberg äußert sich heute
gegenüber dem Land zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die
Einführung der Gemeinschaftsschule.
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied
OB a. D. Prof. Stefan Gläser stellt dazu fest: Der Städtetag
begrüßt das große Landesengagement für die
zeitgemäße Schulweiterentwicklung und will deren gutes Gelingen in
Kooperation mit dem Land sichern. Diese Entwicklung wird nach dem Vorbild
anderer Bundesländer langfristig zu einem zweigliedrigen Schulsystem in
Baden-Württemberg führen.
Folgende Positionen enthält die Städtetagsstellungnahme:
1.
Die Gemeinschaftsschule vereint unter ihrem Dach die Bildungsstandards der
Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und des Gymnasiums sowie der
Sonderschule (Inklusion) und ggf. der Grundschule. Sie wirkt sich somit auf
diese Schulen in großem Maße aus.
Der Gemeinschaftsschuleinführung muss deshalb einePerspektivplanung für alle Schularten zugrunde liegen.
2.
In der Gemeinschaftsschule soll eine völlig andere Form des Lernens und
Unterrichtens praktiziert werden als in den anderen Schularten.
Bevor gesetzliche Festlegungen erfolgen, sind daher
die Rahmenbedingungen dieser Schulen zu klären und Erfahrungen mit dem
Betrieb der ersten Gemeinschaftsschulen zu sammeln.
3.
Die Gemeinschaftsschuleinführung muss auch über die Zwischenstufe
einer aus Werkrealschule und Realschule bestehenden
Verbundschulegeebnet werden
. Verbundschulen müssen wie Gemeinschaftsschulen zweizügig
geführt werden können (Gleichbehandlung). Siehe hierzu
die als Anlage 1 beigefügte Grafik.
4.
Sämtliche kommunalen Kostenfragen sind noch offen. Sie
sind zu klären, bevor gesetzliche Festlegungen zur Gemeinschaftsschule
erfolgen.
5.
Zur Mindestgröße von Gemeinschaftsschulen muss es
klare Festlegungen geben.
6.
Das Land muss die Verantwortung für den Ganztagsbetrieb der
Gemeinschaftsschule übernehmen, einschließlich Mittagessensaufsicht
an diesen Schulen.
Der angekündigten gesetzlichen Verankerung der Ganztagsschule im
Schulgesetz ist insoweit vorzugreifen.
7.
Die Gleichbehandlung aller Schularten ist zu wahren.
Gemeinschaftsschulen dürfen daher
bei der Schulplanung und Schulgenehmigung nicht per Gesetz gegenüber den
anderen Schularten bevorzugt werden
. Sie können und müssen vielmehr durch ihre Angebote und Leistungen
überzeugen.
8.
Gemeinschaftsschulen haben keine Schulbezirke.
Soweit Grundschulen in Gemeinschaftsschulen integriert werden, muss den
Städten die Schulbezirksbildung für diesen Primarbereich
allerdings in gleicher Weise möglich sein
wie für eigenständige Grundschulen.
Anlagen
- Grafik Zwei Wege zur Gemeinschaftsschule (
Anlage 1) - Gesetzentwurf der Landesregierung (Anlage 2)
- Vollständiger Wortlaut der Städtetagsstellungnahme zum
Gesetzentwurf (Anlage 3)