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Pressemitteilung P 149/2012 / AZ: 200.00 / Städtetagsposition zur Einführung der Gemeinschaftsschule (03.02.2012)

03.02.2012 - Az: 200.00 - P 149/2012 Telefon: 0711 22921- 13 - E-Mail: norbert.brugger@staedtetag-bw.de
 
 
Städtetagsposition zur Einführung der Gemeinschaftsschule
 
 
Stuttgart. Der Städtetag Baden-Württemberg äußert sich heute gegenüber dem Land zum Gesetzentwurf der Landesregierung für die Einführung der Gemeinschaftsschule. Geschäftsführendes Vorstandsmit­glied  OB a. D. Prof. Stefan Gläser stellt dazu fest: „Der Städtetag begrüßt das große Landes­enga­gement für die zeitgemäße Schulweiterentwicklung und will deren gutes Gelingen in Koope­ration mit dem Land sichern. Diese Entwicklung wird nach dem Vorbild anderer Bundesländer langfristig zu einem zweigliedrigen Schulsystem in Baden-Württemberg führen.“
 
Folgende Positionen enthält die Städtetagsstellungnahme:
 
1.   Die Gemeinschaftsschule vereint unter ihrem Dach die Bildungsstandards der Hauptschule, Werkrealschule, Realschule und des Gymnasiums sowie der Sonderschule (Inklusion) und ggf. der Grundschule. Sie wirkt sich somit auf diese Schulen in großem Maße aus. Der Gemeinschafts­schuleinführung muss deshalb eine  Perspektivplanung für alle Schularten zugrunde liegen.

2.   In der Gemeinschaftsschule soll eine völlig andere Form des Lernens und Unterrichtens praktiziert werden als in den anderen Schularten. Bevor gesetzliche Festlegungen erfolgen, sind daher die Rahmenbedingungen dieser Schulen zu klären und Erfahrungen mit dem Betrieb der ersten Gemeinschaftsschulen zu sammeln.

3.   Die Gemeinschaftsschuleinführung muss auch über die Zwischenstufe einer aus Werkreal­schule und Realschule bestehenden Verbundschule geebnet werden . Verbundschulen müssen wie Gemeinschaftsschulen zweizügig geführt werden können (Gleichbehandlung). Siehe hierzu
die als Anlage 1 beigefügte Grafik.

4.   Sämtliche kommunalen Kostenfragen sind noch offen. Sie sind zu klären, bevor gesetzliche Festlegungen zur Gemeinschaftsschule erfolgen.

5.   Zur Mindestgröße von Gemeinschaftsschulen muss es klare Festlegungen geben.

6.   Das Land muss die Verantwortung für den Ganztagsbetrieb der Gemeinschaftsschule übernehmen, einschließlich Mittagessensaufsicht an diesen Schulen. Der angekündigten gesetzlichen Verankerung der Ganztagsschule im Schulgesetz ist insoweit vorzugreifen.

7.   Die Gleichbehandlung aller Schularten ist zu wahren. Gemeinschaftsschulen dürfen daher bei der Schulplanung und Schulgenehmigung nicht per Gesetz gegenüber den anderen Schularten bevorzugt werden . Sie können und müssen vielmehr durch ihre Angebote und Leistungen überzeugen.




 
8.   Gemeinschaftsschulen haben keine Schulbezirke. Soweit Grundschulen in Gemeinschafts­schulen integriert werden, muss den Städten die Schulbezirksbildung für diesen Primarbereich allerdings in gleicher Weise möglich sein wie für eigenständige Grundschulen.

Anlagen
 
- Grafik „Zwei Wege zur Gemeinschaftsschule“ ( Anlage 1)
- Gesetzentwurf der Landesregierung (Anlage 2)
- Vollständiger Wortlaut der Städtetagsstellungnahme zum Gesetzentwurf (Anlage 3)

 

Dokumente: