Verbesserungen bei der Inklusionsgesetzgebung für Schulen
unerlässlich Stuttgart.
Der Städtetag knüpft seine Zustimmung zur Finanzierung der
schulischen Inklusion an ein für die Städte und Gemeinden akzeptables
Inklusionsgesetz des Landes. Was wir verhandelt haben, stimmt nicht mit
dem überein, was nach dem Gesetzentwurf der Landesregierung im Schulgesetz
stehen soll. Damit wird der zwischen Land und Kommunalen Landesverbänden
ausgehandelten Finanzierungsvereinbarung die Grundlage entzogen, stellt
das Geschäftsführende Vorstandsmitglied des Verbands, OB a. D.
Gudrun Heute-Bluhm, fest.
Die ausgehandelte Finanzierungsvereinbarung gehe davon aus, dass maximal 28
Prozent der Sonderschüler/innen an allgemeine Schulen wechseln und damit
die Inklusionsoption annehmen. Der Gesetzentwurf sei dem gegenüber darauf
ausgerichtet, dass die überwiegende Mehrheit der Sonderschüler/innen
an allgemeine Schulen wechsle.
Heute-Bluhm zitiert dazu aus dem Gesetzentwurf: Es werden die allgemeinen
Schulen als vorrangige schulische Orte der sonderpädagogischen Beratung,
Unterstützung und Bildung benannt; dementsprechend wird der
subsidiäre Charakter der Bildungsangebote der sonderpädagogischen
Bildungs- und Beratungszentren (Anmerkung des Städtetags: gemeint sind die
jetzigen Sonderschulen) für die Schüler mit Anspruch auf ein
sonderpädagogisches Bildungsangebot betont. Diese klare
Präferenz für Inklusion gegenüber Sonderschulen habe die
Landesseite in den Verhandlungen nie artikuliert. Stattdessen seien alle Seiten
stets von einem maximal 28-prozentigen Anteil an Inklusionsschülern
ausgegangen auch in den Kalkulationen zu den Verhandlungen.
Von einem Versehen könne man angesichts der Dimension der Abweichung nicht
ausgehen. Im Gegenteil bestätige der Gesetzentwurf diese grundlegend von
den Verhandlungen abweichende Entwicklungszielvorgabe an anderen Stellen. So
werde in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gebracht, dass die
Schulaufsichtsbehörden von der Wunschschulart und konkreten Wunschschule
der Erziehungsberechtigten für ihre Kinder mit Behinderung nur unter
engen Voraussetzungen abweichen dürfen. Kommuniziert worden
sei hingegen stets, dass sich das Elternwahlrecht nur auf die Entscheidung
über den Besuch einer Sonderschule oder einer allgemeinen Schule
erstrecke, nicht jedoch auf eine bestimmte Schulart und einen bestimmten
Schulort.
Natürlich würden wir den Eltern auch gerne mehr
Wahlmöglichkeiten versprechen. Aber wir versprechen nichts, was nicht zu
halten ist. Die von Landesseite propagierte gruppenbezogene Inklusion
passt nicht zu derart weitreichenden Elternrechten. Die Realität ist
vielmehr: Wenn fünf Kinder in einer Gruppe gemeinsam beschult werden
sollen und deren Eltern fünf unterschiedliche Vorstellungen über den
Schulort haben, müssen mindestens vier der fünf Eltern auf ihren
Wunschort verzichten. Damit sind Enttäuschungen und Unmut
vorprogrammiert, so Heute-Bluhm.
Auch deshalb sei es wichtig, dem Kompromissvorschlag des Städtetags zu
folgen und wenigstens für die ersten Jahre der Inklusion
Schwerpunktschulen festzulegen. Heute-Bluhm betont: Schwerpunktschulen
sorgen für Klarheit auf allen Seiten und dafür, die Inklusion an den
ersten Inklusionsstandorten kraftvoll voranzubringen. Wir verstehen das
Anliegen des Landes, alle Schulen in der Pflicht zur Inklusion zu halten. Mit
einer übergangsweisen Festlegung von Schwerpunktschulen gerade in der
besonders herausfordernden Aufbauphase der Inklusion soll diese Pflicht
für alle Schulen auch bestehen bleiben. Nur die Umsetzung wird
zunächst auf bestimmte Schulen konzentriert. Anders geht es nicht, auch
nicht in anderen Bundesländern. Wir sehen auch auf Landesseite die
Notwendigkeit einer solchen befristeten Bündelung, da entsprechend
fortgebildete Lehrkräfte nicht allerorten vorhanden sind.
Die vollständige Städtetagsstellungnahme zum Gesetz-entwurf mit
weiteren Forderungen des Verbands und der Wortlaut des Entwurfs sind
angefügt.
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