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Datum: 31.03.2023

P 452/2023 Az.: 047.43 / Zumeldung zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zur zulässigen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft (31.03.2023)


 

PRESSEINFORMATION Geschäftsführendes  
Vorstandsmitglied

Bearbeiterin
Christiane Conzen
 
E christiane.conzen@staedtetag-bw.de
T 0711 22921-48
F 0711 22921-42
 
Az 047.43 - P 452/2023 · Co
 

31.03.2023

 

Zumeldung zur Entscheidung
des Verwaltungsgerichtshofs
zur zulässigen Tätigkeit einer
städtischen Wohnungsbaugesellschaft

 
 
Stuttgart.  Zum Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim zur zulässigen Tätigkeit einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft äußert sich der Städtetag Baden-Württemberg wie folgt:
 
Der Wohnraumdruck in den Städten ist groß. Die städtischen Wohnungsbaugesellschaften dürfen nach den Vorgaben des Gemeindewirtschaftsrechts nur dort agieren, wo es aus Gründen der Daseinsvorsorge notwendig ist. Die Wohnungsbaugesellschaft der Stadt Ludwigsburg hatte Eigentumswohnungen gebaut und auf dem freien Markt verkauft, um Einnahmen zum Bau von sozial gebundenem Wohnraum zu generieren. Gegen dieses Modell hatten private Bauunternehmen geklagt. Am Montag hat der Verwaltungsgerichtshof bestätigt, dass das Vorgehen der städtischen Wohnungsbaugesellschaft rechtmäßig ist.
 
„Der Städtetag begrüßt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs. Der Verwaltungsgerichtshof setzt damit ein wichtiges Signal, das auch für andere städtische Wohnungsbaugesellschaften hilfreich sein wird“, so Ralf Broß, Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetags. „Nach der Veröffentlichung des Volltextes wird zu prüfen sein, ob die gesetzlichen Vorgaben zur wirtschaftlichen Betätigung von Kommunen in Bezug auf den Wohnungsbau nachgeschärft werden müssen, denn die tatsächlichen Rahmenbedingungen auf dem Wohnungsmarkt haben sich seit dem Inkrafttreten der derzeitigen Rechtslage im Jahr 2005 wesentlich geändert.“

 

 

 


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