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P 407/2021 Az.: 047.43 / Pressemitteilung der Kommunalen Landesverbände zur Novellierung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg (20.09.2021)


 
 
 
                 16. September 2021
 
 
Gemeinsame Pressemitteilung der Kommunalen Landesverbände zur Novellierung des Klimaschutzgesetzes Baden-Württemberg
 
Aus abstrakten Zielen konkrete Umsetzung machen. Kommunen als Lösungsebene stärken und stützen.
 
Die grün-schwarze Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag für die laufende Legislatur die Richtung vorgegeben: „Baden-Württemberg soll (…) das führende Klimaschutzland werden. Wir wollen zeigen, was machbar ist, und Maßstäbe setzen.“ Einen ersten Schritt in diese Richtung macht das Land mit einer erneuten Novellierung des Klimaschutzgesetzes – und nimmt damit ihr „Klimaschutz-Sofortprogramm“ in Angriff.
 
Die Kommunalen Landesverbände betonen die Notwendigkeit eines konsequenten Klimaschutzes und befürworten daher die geplante Neuausrichtung der Klimaschutzziele auf die Netto-Treibhausgasneutralität in Baden-Württemberg bis zum Jahre 2040. Dies ist notwendig, um die Ziele des Klimaschutzübereinkommens von Paris zu erreichen und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom April dieses Jahres gerecht zu werden.
 
Ein großer Teil der in der Gesetzesnovelle vorgesehenen Maßnahmen müssen durch die Kommunen oder auf kommunaler Ebene umgesetzt werden. Dies stellt die örtliche Ebene vor große Herausforderungen. Dennoch machen die drei Kommunalverbände deutlich: Die Kommunen sind Teil der Lösung, nicht des Problems. Die Städte, Gemeinden und Landkreise nehmen Klimaschutz als kommunale Aufgabe ernst und sind sich ihrer Vorbildfunktion bewusst.
 
Allerdings besteht bei den geplanten Änderungen des Klimaschutzgesetzes aus Sicht der Kommunalverbände noch Klärungsbedarf. Sie greifen dabei insbesondere das 2%-Flächenziel für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen heraus: „Wir wollen uns der Festschreibung dieses 2%-Ziels nicht verschließen, um den Ausbau der Erneuerbaren Energien voranzubringen. Allerdings gehen schon mit der Ausweisung der Flächen, erst recht aber mit dem Bau der eigentlichen Anlagen, erhebliche Zielkonflikte einher, die derzeit nicht zugunsten des Klimaschutzes aufgelöst werden können. Die Kommunen dürfen mit diesen Konflikten nicht alleingelassen werden. Vielmehr braucht es innerhalb des bestehenden Fachplanungsrechts klarer Vorgaben, wie diese Zielkonflikte aufzulösen sind – und zwar ohne dass dabei der Artenschutz zu kurz kommt. Flankierende Instrumente können dabei Artenschutzpläne oder ein interkommunales Kompensationsflächenmanagement sein“.
 
Gudrun Heute-Bluhm , Geschäftsführendes Vorstandsmitglied des Städtetags Baden-Württemberg, macht deutlich: „Indem das Ausbauziel auf Wind und PV beschränkt wird, bleibt ein zentral wichtiger Baustein der Energiewende außen vor – nämlich die Wärme. Diese macht fast 50% des Endenergieverbrauchs in Baden-Württemberg aus. Eine umfassende Bilanz, die vom Gesamtenergiebedarf ausgeht und den Wärmesektor mitumfasst, muss daher aus unserer Sicht das 2%-Flächenziel ergänzen und kompensatorische Maßnahmen ermöglichen“.
 
Sie ergänzt: „Insgesamt bleibt das Klimaschutzgesetz beim Wärmesektor auf der Ebene des Planerischen stehen. Mit der Gesetzesnovelle soll die Klimaneutralität der Wärmeversorgung nun schon im Jahr 2040 – statt wie bisher 2050 – erreicht werden. Das Gesetz sieht dabei das Instrument der Wärmeplanung vor. Bei der Planung allein können es die Kommunen jedoch nicht belassen – um die Wärmeversorgung klimaneutral zu gestalten, müssen sie in großem Stil Anlagen zur Erzeugung klimaneutraler Wärme sowie Wärmenetze zur Verteilung dieser Wärme errichten. Und zwar nicht nur im Neubau, sondern auch im Gebäudebestand. Dafür bedarf es zielgerichteter Anreize, wie etwa attraktiver Fördermöglichkeiten, oder eine klimaorientierte Ausrichtung der Kommunalabgaben, die eine Finanzierung erst ermöglichen.“
 
Steffen Jäger, Präsident und Hauptgeschäftsführer des Gemeindetags Baden-Württemberg, betont für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden: „Klimaschutz genießt im Abstrakten eine große Zustimmung in der Gesellschaft. Sobald Klimaschutz aber konkret wird, gibt es leider noch immer viele Widerstände. Für die konkrete Umsetzung des Klimaschutzes bedarf es daher ein gesellschaftliches Bewusstsein dafür, dass Klimaschutz als herausragender Belang des Allgemeinwohls einen Vorrang haben muss. Dazu muss auch der Rechtsrahmen angepasst werden. Einzelbelange und Individualinteressen dürfen nicht zum ‚Verhinderungsfaktor‘ werden. Zudem muss uns auch bewusst sein, Klimaschutz geht nicht mit dem Haushaltsansatz ‚Null‘.
 
Dass Kommunen Klimaschutz konkret umsetzen können, beweisen sie seit vielen Jahren. Deshalb gilt es, die kommunalen Möglichkeiten zu stärken: Rechtlich und finanziell, aber auch politisch. So muss bei der Festlegung des 2% Mindestflächenziels für Windenergie und PV-Freiflächenanlagen für die Raumordnung die kommunalen Planungshoheit Berücksichtigung finden. Denn die Konkretisierung eines solch abstrakten Gesetzesziels ist oftmals mit erheblichen Konflikten verbunden. Diese sollten keinesfalls nur auf die Kommunen delegiert werden.“
 
Prof. Dr. Alexis von Komorowski , Hauptgeschäftsführer des Landkreistags Baden-Württemberg betont: „Wenn wir die Klimaschutzziele erreichen wollen, brauchen wir dringend mehr Tempo bei Planung und Genehmigung von Erneuerbare-Energien-Anlagen. Durch Rechtsänderungen und Standardisierungen kann hier auch auf Landesebene zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren beigetragen werden. Auch muss das Personal gerade dort gestärkt werden, wo die abschließenden Verfahrensentscheidungen getroffen werden – und dafür auf Kontrollschleifen auf höherer Verwaltungsebene verzichtet werden.
 
Ferner kommt den regionalen Klimaschutz- und Energieagenturen als unabhängigen Dienstleistern für Handwerk und Wirtschaft, Bürgerschaft und Kommunen eine wichtige Rolle für die Klimawende zu. Um das dichte Netz dieser Agenturen sichern und ausbauen zu können, bedarf es endlich einer dauerhaften Grundfinanzierung. Schließlich, aber nicht zuletzt, ist darauf zu achten, dass Raumschaften, die stärker als andere auf das 2%-Flächenziel einzahlen, dafür auch entschädigt werden. Die Ausgleichsmechanismen können sowohl planungsrechtlicher als auch finanzieller Art sein.“
 
 
Hintergrund:

Das Klimaschutzgesetz des Landes Baden-Württemberg ist am 31. Juli 2013 in Kraft getreten. Erst im Jahr 2020 wurde es fortgeschrieben. Bislang sieht das Klimaschutzgesetz Klimaschutzziele für die Jahre 2020, 2030 und 2050 vor. Mit der aktuellen Gesetzesnovelle werden die Treibhausgasreduktionsziele weiter angehoben und auf die Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahre 2040 ausgerichtet.
Weitere wesentliche Bestandteile der Klimaschutzgesetz-Novelle sind die Erstreckung der bisherigen PV-Pflicht auch auf Neubauten von Wohngebäuden und grundlegende Dachsanierungen im Wohn- und Nichtwohngebäudebereich sowie die Ausweitung des Anwendungsbereichs der PV-Pflicht für Parkplatzflächen und die Festlegung eines Mindestflächenziels für Windenergieanlagen und Photovoltaik-Freiflächenanlagen.
Der öffentlichen Hand kommt beim Klimaschutz in ihrem Organisationsbereich nach § 7 Abs. 1 Klimaschutzgesetz eine allgemeine Vorbildfunktion zu, insbesondere durch Energieeinsparung, effiziente Bereitstellung, Umwandlung, Nutzung und Speicherung von Energie sowie Nutzung erneuerbarer Energien. Die Kommunen erfüllen nach § 7 Abs. 4 Klimaschutzgesetz diese Vorbildfunktion in eigener Verantwortung.
 
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Für den Städtetag BW
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