Mehr Tempo und mehr Geld des Landes
beim Rechtsanspruch Ganztag notwendig

Zehn Forderungen des Städtetags Baden-Württemberg

 

1. Auskömmliche Förderung von Baumaßnahmen und Ganztagsausstattung

Von insgesamt 483 Millionen Euro des Bundes stehen 386 Millionen Euro noch für Bau- und Ausstattungsmaßnahmen in Schulen und Betreuungseinrichtungen zur Verwirklichung des Rechtsanspruchs im Land zur Verfügung. Diese Beträge wurden festgelegt, ohne den tatsächlichen kommunalen Investitionsbedarf zu ermitteln.

Für die Unterstützung der Kommunen durch das Land ist nicht maßgeblich, was zur Verfügung steht, sondern was benötigt wird. Das 386 Millionen Euro-Förderprogramm1 reicht nicht annähernd aus, um den Förderbedarf zu decken. Schon am Tag seines Inkrafttretens (22.04.2024) gingen Förderanträge über 1,2 Milliarden Euro ein, es war also durch kommunale Anträge mehrfach überbucht. Daher müssen Bund oder Land viel mehr Geld bereitstellen, um den tatsächlichen kommunalen Förderbedarf zu decken.

Die Kommunen benötigen zudem ausreichend Zeit für die Umsetzung von Bau- und Ausstattungsmaßnahmen in Milliardenhöhe. Bund und Land benötigen zweieinhalb Jahre, um die 386 Millionen Euro-Förderung auf den Weg zu bringen. Es ist nicht seriös, von den Kommunen nun deren Umsetzung in kürzerer Zeit zu verlangen. Der Städtetag fordert vom Land zusätzliche Fördermittel in erforderlicher Höhe und einen verlässlichen Stufenplan für die Förderung, der sich auf mindestens fünf Jahre bis zum Vollausbau des Rechtsanspruchs 2029 erstreckt. Das Fördervolumen muss dem tatsächlichen Förderbedarf gerecht werden.

 

2. Angemessene Förderung von Ganztagsschulen und Betreuungsangeboten

Die seitherige Förderung kommunaler Betreuungsangebote an Ganztagsgrundschulen und Halbtagsschulen sowie kommunaler Hortangebote endet mit dem Jahr 2026. Die Förderung muss danach fortgesetzt und auf die Schulferien erweitert werden, weil der Rechtsanspruch auch Ferienzeiten umfasst. Die Entscheidung dafür muss jetzt getroffen werden, damit kommunale Planungen darauf bauen können.

Die Fördersätze des Landes müssen wesentlich höher sein als die jetzigen, um den vom Land geforderten „qualitätvollen Ganztag“ sicherzustellen. Rechtsanspruchserfüllende Betreuung ist verpflichtend. Sie kann daher künftig nicht mehr unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit gewährt werden. Der ungedeckte Betreuungsaufwand wird dadurch stark steigen. Er ist von jenen zu tragen, die den Rechtsanspruch beschlossen haben: Bund und Land. Eine Arbeitsgruppe des Städtetags ermittelt derzeit die Kosten für rechtsanspruchserfüllende Betreuung ab Schuljahr 2026/27. Der Städtetag erwartet, dass das Land sich auf deren Basis schnell über die künftige Betreuungsförderung verständigt und damit ein klares Signal an die Kommunen sendet.

 

3. Unterstützung des Engagements externer Partner in der Betreuung

Der Städtetag arbeitet sehr intensiv an der Einbindung von externen Partnern in die rechtsanspruchserfüllende Betreuung. Er stößt bei diesen Partnern aus dem Sport, der Kultur und anderen gesellschaftlichen Bereichen auf sehr großes Interesse.

Sowohl die Kommunen als auch die externen Partner benötigen Rechts- und Finanzierungssicherheit bei dieser Zusammenarbeit. Dem dient die gemeinsame Grundlage „Verlässliche Kooperationen“ (Anlage 1) mit ihrem Qualitätsversprechen und ihren je nach Betreuungskräftequalifikation differenzierten Kostensätzen. Diese Sätze müssen der künftigen Betreuungsförderung des Landes zugrunde liegen. Der Städtetag fordert das Land auf, Pilotprojekte der Kommunen mit externen Partnern in den Schuljahren 2024/25 und 2025/26 auf dieser Basis zu finanzieren.

 

4. Koordinierungsstellen für die Rechtsanspruchsumsetzung fördern

Die Organisation von Ganztagsschule und Ganztagsbetreuung sowie der damit verbundene Personaleinsatz und die damit verbundene Kooperation mit externen Partnern verursachen großen personellen Aufwand. Das Kultusministerium hat dies schon vor dem Inkrafttreten des Rechtsanspruchs erkannt. Sein Pilotprojekt dazu mündete 2021 in den „Handlungsleitfaden - Koordinierungsstelle Ganztagsschule und Betreuung“. Durch den Rechtsanspruch wird die Koordinierungsarbeit noch ganz erheblich zunehmen. Deshalb muss das Land diesen kommunalen Zusatzaufwand durch eine angemessene Förderung von Koordinierungsstellen ausgleichen.

 

5. Schulung von Betreuungskräften durch das Land fördern

Die erforderlichen Fachkräfte stehen für die Erfüllung des Ganztagsrechtsanspruchs definitiv nicht zur Verfügung. Umso mehr ist das Land gehalten, die Schulung von Betreuungskräften zu unterstützen. In Kooperation mit dem Volkshochschulverband Baden-Württemberg hat der Städtetag dem Land 2023 dafür ein für alle geeigneten Anbieter offenes Fortbildungsförderkonzept vorgelegt. 2024 wurde dieses Konzept auf alle Kommunalen Landesverbände erweitert.

Mindestens 7,5 Millionen Euro pro Jahr sind für die Umsetzung dieses Förderkonzepts erforderlich. Der Städtetag fordert das Land daher dringend auf, mindestens 15 Millionen Euro im Doppelhaushalt 2025 und 2026 für diesen Zweck vorzusehen.

 

6. Hinwirkungspflicht der Städte und Gemeinden in Landesrecht verankern

Der Ganztagsrechtsanspruch richtet sich an die Stadt- und Landkreise als Jugendhilfeträger. Er wird allerdings weitgehend durch die Städte und Gemeinden als kommunale Schulträger erfüllt. Diese benötigen hierfür eine Rechtsgrundlage, die vom Land bald zu schaffen ist, um Rechtssicherheit herzustellen und darauf die Finanzierung der Rechtsanspruchserfüllung durch das Land zu gründen.

 

7. Ganztag für Kinder im Grundschulalter mit besonderen Herausforderungen

Der § 4a SchG („Ganztagsschulparagraf“) erstreckt sich bei Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) bislang nur auf SBBZ Lernen. Die Erweiterung der gesetzlichen Ganztagsgrundschule auf alle Formen der SBBZ ist vom Land angekündigt und muss bald erfolgen. Der Betreuungsaufwand ist personell und finanziell bei diesen Kindern im Grundschulalter besonders hoch und bedarf einer angemessenen Finanzierung durch das Land.

 

8. Frist für die rechtsverbindliche Geltendmachung des Rechtsanspruchs

Das Land muss für die Geltendmachung des Rechtsanspruchs in der Schulzeit und in den Ferienzeiten durch die Erziehungsberechtigten der anspruchsberechtigten Kinder eine Frist setzen, die jeweils etwa ein halbes Jahr vor dem Beginn des jeweiligen Schuljahrs liegt. Dies ist für eine bedarfsgerechte Planung der Rechtsanspruchserfüllung unerlässlich. Von seiner Ermächtigung zum Ausschluss des Rechtsanspruchs binnen vier Ferienwochen eines Jahres muss das Land Gebrauch machen.

 

9. Rechtsanspruchserfüllende Wirkung von Schul- und Betreuungsangeboten

Der Ganztagsrechtsanspruch kann nicht an jedem Wunschort erfüllt werden und eine solche unbeschränkte Wahlmöglichkeit ist rechtlich auch nicht vorgesehen. Um Missverständnissen vorzubeugen, muss das Land dennoch klarstellen, dass  Angebote von Ganztagsgrundschulen und Angebote an Halbtagsgrundschulen mit Betreuung für die Schülerinnen und Schüler des Bezirks der jeweiligen Grundschule anspruchserfüllend sind. Grundschulbezirke sind dem ggf. anzupassen. Ferner ist vom Land zu konkretisieren, welche Entfernungen zu rechtsanspruchserfüllender Betreuung für die Kinder in Schulzeiten und Ferienzeiten zumutbar sind. Ferienbetreuung wird in der Regel nur an zentralen Orten leistbar sein.

 

 

10. Digitalisierung der Schulverwaltung

Mehr als 450.000 Kinder werden in Baden-Württemberg über den Ganztagsrechtsanspruchs verfügen. Die Verwaltung des „Massengeschäfts“ Anspruchserfüllung und der damit verbundenen Berichtspflichten gegenüber dem Bund muss daher dringend digitalisiert werden. Auch die Erziehungsberechtigten sollen von dieser Vereinfachung profitieren, in dem ihnen die jährliche Meldung des Betreuungsbedarfs und Wahl des Wunschorts für die Anspruchserfüllung einfach via Internet ermöglicht wird. Die entsprechende Weiterentwicklung des an allen Schulen im Einsatz befindlichen Programms Allgemeine Schulverwaltung (ASV-BW) ist schnellstmöglich einzuleiten.